Beschlüsse


Gültig ab 2017

Jeder Club hat bei Abstimmungen nur 1 Stimme. Abstimmungsberechtigt ist jeweils der/die Delegierte eines Clubs. Voraussetzung für das Stimmrecht ist die Anwesenheit der/des Delegierten sowie die Überweisung des Jahresbeitrages von 25,00 € in die AG-Kasse bis zur Frühjahrstagung des laufenden Kalenderjahres.

Die Clubmeisterschaft wird in jeder Rasse für drei beste ZG von drei verschiedenen Züchtern vergeben. Die Plätze 1 bis 3 erhalten einen Leistungspreis gestaffelt in Höhe von 40,– €, 30,– € und 20,– €, der aus der AG-Kasse bezahlt wird. Zudem wird eine Urkunde vom gastgebenden Club ausgehändigt. Voraussetzung ist die Überweisung des Jahresbeitrages von 25,00 € in die AG-Kasse bis zur Frühjahrstagung des laufenden Kalenderjahres. Bei Nichtbezahlung eines platzierten Clubs erhält dieser keinen Leistungspreis.

Die Einzelclubmeisterschaft auf RN und WN wird auf die jeweils beste ZG 1, 2 oder 3 vergeben. Bei Punktgleichheit gelten die AAB. Die drei besten Züchter in jeder Rasse werden hierfür ausgezeichnet.

Bei Clubvergleichsschauen wird für 7 beste WN ein Hartjes-Gedächtnispreis im Wert von höchstens 30,– € und für 7 beste RN ein Dr. Kissner-Gedächtnispreis im Wert von höchstens 30,– € unter den Züchtern ausgetragen. Die beiden Preise werden aus der AG-Kasse bezahlt.

Die Vergabe weiterer Ehrenpreise wird dem gastgebenden Club oder dem jeweiligen Spender eines Ehrenpreises überlassen und stellt keine Verpflichtung zur Ausschreibung in der Ausstellungsordnung dar.

Die Bewertung bei den Vergleichsschauen erfolgt je nach Tieraufkommen nach dem AB- oder ABCD-Modus.Bei beiden Bewertungsformen ist darauf zu achten, dass die verpflichteten Preisrichter möglichst keine Tiere aus dem eigenen Club bewerten.

1. Die Verpflichtung der Preisrichter und Obleute ist Sache des Gastgebers; bevorzugt sind die von den Clubs vorgeschlagenen Preisrichter zu verpflichten.

2. Jeder an der Vergleichsschau teilnehmende Club hat ein Vorschlagsrecht für einen Preisrichter. Dieser muss nicht zwingend Clubmitglied oder Aussteller bei der Vergleichsschau sein.

3. Den Preisrichter dürfen Rassen, in denen sie selbst oder Familienmitglieder ausgestellt haben, nicht zur Bewertung übertragen werden (AAB, §21, S.16).

4. Die Preisrichter bekommen 60,00 € Aufwandsentschädigung sowie eine Kostenpauschale von maximal 50,00 €.

Wird eine Änderung des Impfmodus im Veranstaltungszeitraum aufgrund einer nicht vorhersehbaren Ausbreitung von Seuchen vorgenommen, dann bedarf es einer schriftlichen Änderung/Ergänzung zur bestehenden Ausstellungsordnung. Die Zuleitung der Änderungen/Ergänzungen der Ausstellungsordnung obliegt der Ausstellungsleitung.

Die Beschlüssen können Sie auch ganz bequem zum Ausdrucken herunterladen. Den Download finden Sie auf der Downloadseite.

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